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   VG Berlin, 29.11.2018 - 33 K 939.17   

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VG Berlin, 29.11.2018 - 33 K 939.17 (https://dejure.org/2018,46585)
VG Berlin, Entscheidung vom 29.11.2018 - 33 K 939.17 (https://dejure.org/2018,46585)
VG Berlin, Entscheidung vom 29. November 2018 - 33 K 939.17 (https://dejure.org/2018,46585)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 3 Abs 1 GG, § 283 ZPO, § 1 Abs 1 AnerkRL, § 5 S 2 AnerkRL
    Leistung nach der Richtlinie der Bundesregierung über eine Anerkennungsleistung an Verfolgte für Arbeit in einem Ghetto, die keine Zwangsarbeit war

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 26.04.1979 - 3 C 111.79

    Subventionsrichtlinie langfristige Verpachtung - Art. 20 Abs. 3 GG, ausreichende

    Auszug aus VG Berlin, 29.11.2018 - 33 K 939.17
    Deshalb bewirken sie nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zunächst nur eine interne rechtliche Bindung des Verwaltungsermessens (stRspr des BVerwG, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 - BVerwG 8 C 18.11 -, juris, Rn. 31 und vom 26. April 1979 - BVerwG 3 C 111.79 -, juris, Rn. 20).

    Der Kläger hat lediglich einen Anspruch darauf, dass die Beklagte über sein Begehren in ermessensfehlerfreier Weise entsprechend § 114 VwGO, insbesondere frei von Willkür (Art. 3 Abs. 1 GG) entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1979, a.a.O., Rn. 24).

    Bestimmt der Zuwendungsgeber im Rahmen dieses Verteilungsprogramms durch Richtlinien bzw. Verwaltungsvorschriften, unter welchen Voraussetzungen diese zweckbestimmten Zuwendungen zu verteilen sind, dann sind diese - für den Bereich der gesetzesfreien Erfüllung öffentlicher Aufgaben erlassenen - Richtlinien grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation unterworfen, da sich ein Anspruch - wie dargelegt - nur aus der ständigen Anwendung dieser Richtlinien ergeben kann und somit grundsätzlich die - möglicherweise auch vom Wortlaut der Richtlinien abweichende - Interpretation der Behörde, wie sie sich aus der tatsächlichen Verwaltungspraxis ergibt, maßgeblich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1979, a.a.O., Rn. 24).

    Bei der Prüfung, ob eine solche Nichtbeachtung vorliegt, macht es keinen Unterschied, ob die zur Bewilligung zuständige Stelle sich bei der Entscheidung des Einzelfalles auf den schlichten Wortlaut der Richtlinie berufen oder diesen ihrerseits interpretiert hat (vgl. für die Verteilung von Fördermitteln: BVerwG, Urteil vom 26. April 1979, a.a.O., Rn. 24; zum Fall der Anerkennungsrichtlinie: OVG Münster, Beschluss vom 4. Oktober 2013 - OVG 11 A 2077.13 -, juris, Rn. 8).

    Zwar ergibt sich daraus, dass die Gerichte Verwaltungsvorschriften nicht wie Rechtsnormen selbst auslegen können, sondern grundsätzlich die Interpretation der Verwaltung durch die ständige Verwaltungspraxis zugrunde zu legen haben; dabei ist jedoch ebenso anerkannt, dass diese tatsächliche Verwaltungspraxis als Interpretation der Richtlinie in ihrer Anwendung im Einzelfall auf Ermessensfehler zu überprüfen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. April 2012 - BVerwG 8 C 18.11, juris Rn. 32-34, vom 8. April 1997 - BVerwG 3 C 6.95 -, juris, Rn. 20 und vom 26. April 1979 - BVerwG 3 C 111.79 -, juris, Rn. 24f.).

    Hinsichtlich eines möglichen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG bildet bei Zuwendungen, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht, die Willkürgrenze auch für eine Ungleichbehandlung gegenüber bestimmten anderen Personengruppen den gerichtlichen Prüfungsmaßstab (vgl. BVerwG, Urteile vom 25 April 2012, a.a.O., Rn. 34 und vom 26. April 1979, a.a.O., Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 1964 - 1 BvL 12.62 -, juris, Rn. 24).

  • BVerwG, 08.04.1997 - 3 C 6.95

    Verfassungsrecht - Gleichbehandlung bei Vertrauensschutz in das Fortbestehen von

    Auszug aus VG Berlin, 29.11.2018 - 33 K 939.17
    Somit stellt der Haushaltsplan mit Blick auf finanzielle Zuwendungen lediglich eine Legitimationsgrundlage der Exekutive dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 - BVerwG 3 C 6.95 -, juris, Rn. 17).

    Der Gleichheitssatz verpflichtet den Zuwendungsgeber in Fällen, in denen er durch Gesetz (wenn auch nur durch ein Haushaltsgesetz) die Befugnis erhalten hat, öffentliche Mittel zu verteilen, und er sich zu einer Verteilung entschließt, zur Aufstellung eines gleichheitsgerechten Verteilungsprogramms und begründet den Anspruch des jeweiligen Zuwendungsbewerbers, nach diesem behandelt zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 1997 - BVerwG 3 C 6.95 -, juris, Rn. 20).

    Zwar ergibt sich daraus, dass die Gerichte Verwaltungsvorschriften nicht wie Rechtsnormen selbst auslegen können, sondern grundsätzlich die Interpretation der Verwaltung durch die ständige Verwaltungspraxis zugrunde zu legen haben; dabei ist jedoch ebenso anerkannt, dass diese tatsächliche Verwaltungspraxis als Interpretation der Richtlinie in ihrer Anwendung im Einzelfall auf Ermessensfehler zu überprüfen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. April 2012 - BVerwG 8 C 18.11, juris Rn. 32-34, vom 8. April 1997 - BVerwG 3 C 6.95 -, juris, Rn. 20 und vom 26. April 1979 - BVerwG 3 C 111.79 -, juris, Rn. 24f.).

  • BVerwG, 25.04.2012 - 8 C 18.11

    Signatur; elektronische; Berufungsbegründungsschrift; Wiedereinsetzung; höhere

    Auszug aus VG Berlin, 29.11.2018 - 33 K 939.17
    Deshalb bewirken sie nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zunächst nur eine interne rechtliche Bindung des Verwaltungsermessens (stRspr des BVerwG, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 - BVerwG 8 C 18.11 -, juris, Rn. 31 und vom 26. April 1979 - BVerwG 3 C 111.79 -, juris, Rn. 20).

    Wenn sich die Behörde an ihre Richtlinien hält, ist sie aufgrund des Gleichbehandlungsgebotes verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2012, a.a.O., Rn. 32).

    Zwar ergibt sich daraus, dass die Gerichte Verwaltungsvorschriften nicht wie Rechtsnormen selbst auslegen können, sondern grundsätzlich die Interpretation der Verwaltung durch die ständige Verwaltungspraxis zugrunde zu legen haben; dabei ist jedoch ebenso anerkannt, dass diese tatsächliche Verwaltungspraxis als Interpretation der Richtlinie in ihrer Anwendung im Einzelfall auf Ermessensfehler zu überprüfen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 25. April 2012 - BVerwG 8 C 18.11, juris Rn. 32-34, vom 8. April 1997 - BVerwG 3 C 6.95 -, juris, Rn. 20 und vom 26. April 1979 - BVerwG 3 C 111.79 -, juris, Rn. 24f.).

  • BVerwG, 14.09.2017 - 4 B 28.17

    Nichtzulassungsbeschwerde; Rüge der Beeinträchtigung des Umgebungsschutzes

    Auszug aus VG Berlin, 29.11.2018 - 33 K 939.17
    Im Übrigen ist dieser Beweisantrag auch deshalb unzulässig, weil er ins Blaue hinein gestellt ist und damit nicht dem Substantiierungsgebot genügt, das neben der Benennung eines bestimmten Beweismittels und der Behauptung einer bestimmten Tatsache verlangt, dass die Tatsache vom Antragsteller mit einem gewissen Maß an Bestimmtheit als wahr und mit dem angegebenen Beweismittel beweisbar behauptet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 2017 - BVerwG 4 B 28.17 -, juris, Rn. 19 m.w.N.).
  • BVerwG, 22.10.2014 - 8 B 99.13

    Zu "anderen Tatsachen" beim Beweis der ungerechtfertigten Entziehung eines

    Auszug aus VG Berlin, 29.11.2018 - 33 K 939.17
    Auch Beweisanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, müssen regelmäßig dem Gericht eine weitere Sachaufklärung nicht nahelegen und können als unsubstantiiert abgelehnt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - BVerwG 8 B 99.13 -, juris, Rn. 40).
  • BVerwG, 22.04.2003 - 8 B 144.02

    Notwendige Beiladung einer Partei erst in der mündlichen Verhandlung; Umfang der

    Auszug aus VG Berlin, 29.11.2018 - 33 K 939.17
    Denn das Erwiderungsrecht des auch im Verwaltungsprozess anwendbaren § 283 ZPO bezieht sich nur auf neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne von § 282 Abs. 2 ZPO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 2003 - BVerwG 8 B 144.02 -, juris, Rn. 6).Der Klägervertreter hat den entsprechenden Antrag damit begründet, dass er Stellung zu den Ausführungen der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich ihrer Informationsgewinnung und zu der Tatsache nehmen wolle, dass die Abgabe einer kritischen Stellungnahme im Verwaltungsverfahren hierzu nicht möglich sei.
  • VG Berlin, 30.10.2019 - 6 K 7.19
    Ein Anspruch der Klägerin lässt sich hieraus jedoch nicht ableiten, da das Haushaltsrecht die Verwaltung nach § 3 Abs. 1 und 2 der Bundeshaushaltsordnung lediglich ermächtigt, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen, jedoch keine rechtliche Außenwirkung entfaltet (vgl. VG Berlin, Urteil vom 29. November 2018 - VG 33 K 939.17 -, juris Rn. 16).

    Bei der Prüfung, ob eine solche Nichtbeachtung vorliegt, macht es keinen Unterschied, ob die zur Bewilligung zuständige Stelle sich bei der Entscheidung des Einzelfalles auf den schlichten Wortlaut der Richtlinie berufen oder diesen ihrerseits interpretiert hat (vgl. für die Verteilung von Fördermitteln: BVerwG, Urteil vom 26. April 1979, a.a.O., Rn. 24; zum Fall der Anerkennungsrichtlinie: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Oktober 2013 - OVG 11 A 2077.13 -, juris Rn. 8; VG Berlin, Urteil vom 29. November 2018, a.a.O., Rn. 17 f.).

    Ob das Gericht darüber hinaus zu überprüfen hat (vgl. VG Berlin, Urteil vom 29. November 2018, a.a.O., Rn. 30 m.w.N.), ob die Beklagte die konkreten Umstände im Einzelfall unter die von ihr in ständiger Praxis zugrunde gelegte Ghettodefinition ermessensfehlerfrei subsumiert hat und die Eintragung auf der Negativliste sowie die dann daraus zwingende Ablehnungsfolge nach den von ihr selbst geschaffenen inhaltlichen Kriterien gerechtfertigt ist, kann dahingestellt bleiben.

    Angesichts der dargelegten Weite des Ermessensspielraums, beschränkt insbesondere auf die Willkürgrenze und die gesetzliche Zweckbestimmung, wäre das Ermessen der Beklagten nur dann im Sinne eines Anspruchs auf Anerkennung des Ortes als Ghetto reduziert, wenn jede andere Auffassung unter jeglichen rechtlichen Gesichtspunkten unvertretbar wäre (vgl. VG Berlin, Urteil vom 29. November 2018, a.a.O., Rn. 31).

  • VG Berlin, 23.03.2021 - 6 K 464.19
    Ein Anspruch aufgrund einer Ermessensreduzierung wegen der konkreten Umstände des Einzelfalls ist wegen der Weite des behördlichen Ermessensspielraums, beschränkt nur durch die Willkürgrenze und die gesetzliche Zweckbestimmung, nur dann anzunehmen, wenn jede andere Auffassung unter jeglichen rechtlichen Gesichtspunkten unvertretbar wäre (vgl. VG Berlin, Urteil vom 29. November 2018 - VG 33 K 939/17 -, juris Rn. 31).
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